Steuergutschrift von 15% für Neuinvestitionen in Maschinen und Geräte voraussichtlich noch bis zum 30. Juni 2015 wirksam – auf Übergabedatum achten!

Steuergutschrift von 15% für Neuinvestitionen in Maschinen und Geräte voraussichtlich noch bis zum 30. Juni 2015 wirksam – auf Übergabedatum achten!

Wenn nicht noch in letzter Minute ein Wunder geschieht, laufen mit 30. Juni 2015 die Steuergutschriften in Höhe von 15% für Investitionen in Maschinen und Geräte aus. Bekanntlich ist mit G.V. Nr. 91/2014 im Juni letzten Jahres eine abgeänderte Neuauflage der Tremonti-Ter-Beihilfe aus dem Jahr 2009 eingeführt worden. Demnach wird für Investitionen in Geräte und Maschinen, soweit der Durchschnitt im letzten 5-Jahres-Zeitraum überschritten wird, eine Steuergutschrift von 15% zuerkannt. Voraussetzung ist nach derzeitiger Rechtslage, dass die Investition im Zeitraum  25. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 durchgeführt wird. Wir haben Sie bereits mit Rundschreiben Nr. 29/2014 grundsätzlich über die Beihilfe informiert. Aus gegebenem Anlass nochmals eine Zusammenfassung der wichtigsten Details:

   
Subjektiver Anwendungsbereich Die Steuergutschrift wird Unternehmen zuerkannt, und zwar sowohl Einzelunternehmen als auch Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften, und zwar unabhängig von ihrer Größe und auch von ihrer Buchhaltungsform (ordentlich oder vereinfacht). Zugelassen sind auch die italienischen Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen. Ausgeschlossen von der Begünstigung sind hingegen Freiberufler.

 

 

Begünstigte Güter

Begünstigt sind nur Investitionen in neue Maschinen, Geräte und Anlagen, die in der Ateco-Tabelle 2007, Abschnitt 28, angeführt (siehe Anlage A) und für italienische Niederlassungen des Unternehmens bestimmt sind. Daraus folgt: Vor allem Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände und Immobilien sind ausgeschlossen und auch solche in bewegliche Güter, die nicht in der genannten Tabelle aufgezeigt sind, so insbesondere in elektronische Büromaschinen (Computer), Personenkraftwagen und Lastkraftwagen. Hilfsgüter, die für das Funktionieren einer komplexen Maschine erforderlich sind, werden allerdings auch dann begünstigt, wenn sie selbst nicht in der genannten Tabelle enthalten sind.

 

Kosten mindestens 10.000 Euro Die Gestehungskosten des einzelnen Gutes müssen zudem zumindest 10.000 Euro betragen; Güter mit geringeren Anschaffungskosten sind nicht begünstigt. Dabei werden allerdings auch Nebenkosten wie solche für die Beförderung sowie den Auf- und Einbau berücksichtigt.

 

 

Die Berechnung der Beihilfe

Die Steuergutschrift beträgt 15%, zu berechnen auf den positiven Unterschiedsbetrag zwischen

- den Neuinvestitionen im Zeitraum 25. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 bzw. 1. Jänner 2015 bis 30. Juni 2015 einerseits und

- dem Durchschnitt der Investitionen in zugelassene Güter in den fünf Vorjahren, wobei die Steuerperiode mit den höchsten Investitionen ausgeklammert werden darf. Für die Investitionen im zweiten Semester 2014 hat man demnach auf die Neuinvestitionen in den Jahren 2009–2013 abzustellen, während für die Berechnung der Beihilfe im ersten Halbjahr 2015 auf die entsprechenden Neuinvestitionen in den Jahren 2010–2014 zu achten ist. Der Umstand, dass den Investitionen eines Halbjahres jeweils die Investitionen voller Wirtschaftsjahre gegenübergestellt werden, stellt eine starke Beeinträchtigung dar. In der Praxis werden durch den Ausschluss des Jahres mit den höchsten Investitionen jene von 4 Vergleichsperioden addiert, und davon wird ein Viertel als Vergleichswert ermittelt. Begünstigt ist nur der Erhöhungsbetrag gegenüber dem Durchschnitt der Vorjahre, und darauf wird eine Steuergutschrift im Ausmaß von 15% berechnet. Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, dürfen den Durchschnittsbetrag der Neuinvestitionen in den Jahren ihres Bestehens zugrunde legen, wobei auch in diesem Fall das Jahr mit den höchsten Anschaffungen ausgeschlossen werden darf.

   
Inanspruch-nahme der Steuergutschrift Die Inanspruchnahme der Steuergutschrift erfolgt einzig durch Verrechnungen im Zahlungsvordruck F24, und zwar mit geschuldeten Steuern jeder Art (Steuereinbehalte, IRPEF, IRES, IRAP, IMU usw.) sowie Sozialbeiträgen. Umgekehrt ist eine Erstattung der Gutschrift nicht möglich. Die Steuergutschrift selbst ist für Zwecke von IRPEF und IRES sowie IRAP nicht zu besteuern. Zudem gilt für die Verrechnung über den Vordruck F24 nicht die allgemeine Verrechnungsobergrenze von 250.000 Euro pro Jahr.

Nun aber zum Wermutstropfen:

- Die Steuergutschrift aus Investitionen des Jahres 2014 darf erst ab dem 1. Jänner 2016 verrechnet werden, jene aus dem ersten Halbjahr 2015 gar erst ab dem 1. Jänner 2017.

- Doch damit nicht genug: Die Gutschrift muss zudem in gleichen Teilen auf drei Jahre aufgeteilt werden.

Darauf folgt: Wer z. B. im 1. Halbjahr 2015 Mehrinvestitionen im Vergleich zum Durchschnitt der Vorjahre in Höhe von 100.000 Euro tätigt, erhält darauf eine Gutschrift in Höhe von 15.000 Euro, welche in drei Raten von jeweils 5.000 Euro in den Jahren 2017, 2018 und 2019 mit geschuldeten Steuern und Sozialabgaben verrechnet werden darf. Soweit in einem Jahr in Ermangelung von Steuerschulden eine Verrechnung nicht möglich wäre, kann der übersteigende Teil vorgetragen werden.

Wichtig: Die Gutschrift muss mit Bezug auf jene Steuerperiode, in welcher sie zuerkannt wird, und dann mit Bezug auf jene, in welcher sie verwendet wird, in der Steuererklärung gemeldet werden.

 

Verfall und Widerruf Die Begünstigung wird in folgenden Fällen widerrufen und ist zu erstatten:

- Verkauf der Güter an Dritte oder Zweckbestimmung für nicht betriebliche Zwecke vor dem zweiten Folgejahres nach Durchführung der Investition;

- Verbringung der Güter innerhalb des vierten Folgejahres nach Abgabe der entsprechenden Steuererklärung in Betriebseinheiten außerhalb Italiens.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Wichtig ist angesichts des anstehenden Verfalls am 30. Juni 2015 eine korrekte zeitliche Zuordnung der Investitionen. Begünstigt sind, wie aufgezeigt, Investitionen in der Zeit zwischen dem 25. Juni 2014 und dem 30. Juni 2015. Für die zeitliche Zurechnung der Anschaffungen zählt grundsätzlich das handelsrechtliche Datum der Übergabe (Art. 1378 ZGB) der Maschine oder Anlage. Folgende Sonderregelungen sind zu beachten:

- Im Falle einer Beförderung oder Versendung erfolgt die Übergabe bei Übergabe der Ware an den Kunden bzw. an den Frächter oder Spediteur, soweit dies nicht anders vereinbart worden ist.

- Werkverträge: Hier gilt i. d. R. die Endabnahme als Zeitpunkt der Übergabe, und die Investitionen sind begünstigt, soweit innerhalb 30. Juni 2015 die Abnahme erfolgt, außer es sind bereits endgültige Teilabnahmen im Sinne von Art. 1666 ZGB (siehe unten) vorgesehen.

- Lieferungen mit Montage: Bei Maschinen und Anlagen, die installiert werden müssen oder für die ein Probelauf vorgesehen ist, hat man auf die Übergabe abzustellen (in diesem Sinne das Rundschreiben der Assonime Nr. 7/2010).

- Ein weiterer Sonderfall betrifft den Kauf auf Probe (Art. 1521 ZGB). Die Übergabe und somit die Investition gilt als getätigt, wenn die Zustimmung des Käufers erfolgt; dies kann durch ein Abnahmeprotokoll nachgewiesen werden, mit welchem nach entsprechender Prüfung die technischen Voraussetzungen bestätigt werden.

- Bei Ankauf mittels Leasing zählt nur das Finanzierungsleasing, und hier ist auf den Zeitpunkt der Übergabe oder die Versendung des Gegenstandes an den Leasingnehmer abzustellen.

- Die Begünstigung ist aber ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen auch für die im Bau befindlichen Anlagen möglich (vgl. Rundschr. Nr. 44/E/2009). Man kann als Investition den laut Baufortschritt realisierten und abgenommenen Teil ansetzen, wenn ein solcher Baufortschritt vertraglich vorgesehen ist. Nach Auffassung der Einnahmenagentur muss der Baufortschritt dann aber ohne Vorbehalte angenommen werden (Art. 1666 ZGB). Wenn im Vertrag keine Abrechnung nach Baufortschritten bzw. keine Abrechnung von Teilleistungen vorgesehen ist, kann dies auch nachträglich vereinbart werden.  In diesem Fall muss die Teilleistung vorbehaltlos angenommen werden, und dies kann bei künftigen Mängeln zu rechtlichen Problemen führen. Es müsste dagegen möglich sein, bei der Teilabnahme einen Vorbehalt in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerkes vorzusehen (vgl. Rundschr. Assonime Nr. 9 vom 2. April 2015).

 

Buchhalterische Erfassung

 

In der Doktrin werden drei Arten der buchhalterischen Erfassung der Gutschrift diskutiert:

- Ausweis der Steuergutschrift als Steuerersparnis in E22 der GuV; diese Option hat – abgesehen von den einschlägigen handelsrechtlichen Bedenken (OIC 16) – vor allem den Nachteil, dass der Betriebserfolgt dadurch nicht berührt wird und dass daher keine positiven Auswirkungen auf die Zinsschranke erfolgen;

- Reduzierung der Gestehungskosten der Maschinen und Geräte um die Steuergutschrift;

- Ausweis der Steuergutschrift als Investitionsbeihilfe unter den sonstigen Erlösen in A.5 der GuV.

Der Unternehmerverband Confindustria legt mit Dokument Nr. 1/2015 einen Ausweis als Beihilfe unter A.5  der Gewinn- und Verlustrechnung nahe, wobei aber zusätzlich über die passiven Rechnungsabgrenzungen eine zeitanteilige Aufteilung über die Nutzungsdauer des Gutes zu erfolgen hat.

Die Beihilfe selbst ist sowohl für Zwecke von IRPEF und IRES , als auch für Zwecke der IRAP nicht steuerpflichtig und wirkt sich auch nicht auf die Absetzbarkeit von Gemeinkosten aus.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-25-26.05.2015 Tremonti-quater

 


Anlage A) – Liste der begünstigten Geräte und Maschinen

Übersicht über die

ATECO 2007 Beschreibung der Güter
28.11.11 Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)
28.11.12 Herstellung von Kolben, Kolbenringen und Vergasern und dergleichen sowie Ein- und Auslassventilen für Kolbenverbrennungsmotoren
28.11.2 Herstellung von Turbinen und Turbinengeneratoren (inklusive Teile und Zubehör)
28.12.0 Herstellung von hydraulischer Ausrüstung
28.13.0 Herstellung von Pumpen und Kompressoren (ohne hydraulische Ausrüstung)
28.14.0 Herstellung von Armaturen (ohne Ventile für Ölhydraulik und Pneumatik)
28.15.0 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
28.15.1 Herstellung von Antriebselementen
28.15.2 Herstellung von Kugellagern
28.21.1 Herstellung von Öfen und Brennern
28.21.2 Herstellung von Heizungsanlagen
28.21.21 Herstellung von Heizungskesseln
28.21.29 Herstellung von anderen Heizungssystemen
28.22.0 Herstellung von Hebewerkzeugen und Fördermitteln
28.22.01 Herstellung von Aufzügen, Lastaufzügen und Fahrtreppen
28.22.02 Herstellung von Kränen, Seilwinden, Hubwagen, fahrbaren Hubvorrichtungen, mechanischen Greifern
28.22.03 Herstellung von Schubkarren u.Ä.
28.22.09 Herstellung von anderen Maschinen und Geräten für Hebe-, Förder- und Bewegungstätigkeiten
28.23.0 Herstellung von Büromaschinen und -ausrüstung (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)
28.23.01 Herstellung von Tonerpatronen für Büromaschinen
28.24.0 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb
28.25.0 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen (nicht für den Haushalt)
28.25.00 Herstellung von Klimaanlagen für den Hausgebrauch
28.29.0 Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a.n.g.
28.29.1 Herstellung von Waagen und automatischen Geräten für Verkauf und Vertrieb (einschließlich Zubehör)
28.29.2 Herstellung von Anlagen und Geräten für die Chemieindustrie und für Erdölraffinerien (einschließlich Teile und Zu­behör)
28.29.3 Herstellung von Maschinen zum Füllen, Verschließen und Verpacken (einschließlich Teile und Zubehör)
28.29.9 Herstellung von Maschinen für den allgemeinen Gebrauch und andere mechanische Geräte a.n.g.
28.29.91 Herstellung von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten und Gas nicht für den Haushalt
28.29.92 Herstellung von Reinigungsmaschinen (einschließlich Geschirrspüler) nicht für den Haushalt
28.29.93 Herstellung von Wasserwaagen, Bandmaßen u.ä. mechanischen Präzisionswerkzeugen und Handwerkzeugen (oh­ne optische)
28.29.99 Herstellung von anderen Maschinen unspezifischer Verwendung a.n.g.
28.30.0 Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen
28.30.1 Herstellung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen (Traktoren)
28.30.9 Herstellung von sonstigen land- und fortwirtschaftlichen Maschinen und für die Tierzucht
28.41.0 Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung (einschließlich Teile und Zubehör)
28.49.0 Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen
28.49.01 Herstellung von Maschinen zum Elektroplattieren (Galvanotechnik)
28.49.09 Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen (einschließlich Teile und Zubehör) a.n.g.
28.91.0 Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung (einschließlich Teile und Zubehör)
28.92.0 Herstellung von Maschinen für Bergwerk, Gruben und Baustellen
28.92.01 Herstellung von Kippern für den Einsatz im Bergwerk, in Gruben und auf Baustellen
28.92.09 Herstellung von sonstigen Maschinen für Bergwerk, Gruben und Baustellen
28.93.0 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung (einschließ­lich Teile und Zubehör)
28.94.0 Herstellung von Maschinen für das Textil-, Bekleidungs- und Ledergewerbe
28.94.1 Herstellung von Maschinen für die Herstellung und Behandlung von Textilien, von Nähmaschinen und Strickma­schinen (einschließlich Teile und Zubehör)
28.94.2 Herstellung von Maschinen und Geräten für das Ledergewerbe und für Schuhe (einschließlich Teile und Zubehör)
28.94.3 Herstellung von Maschinen und Anlagen für Wäschereien (einschließlich Teile und Zubehör)
28.95.0 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung
28.96.0 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk
28.99.0 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a.n.g.
28.99.1 Herstellung von Druckerei- und Buchbindereimaschinen
28.99.2 Herstellung von Industrierobotern für verschiedene Spezialaufgaben
28.99.3 Herstellung von Geräten für Schönheitssalons und Wellnesseinrichtungen
28.99.91 Herstellung von Startvorrichtungen für Flugzeuge am Boden und auf Flugzeugträgern sowie Zubehör
28.99.92 Herstellung von Karussells, Wippen, Schießständen und anderen Geräten und Ausrüstungen für das Schausteller­gewerbe
28.99.93 Herstellung von Einrichtungen zum Auswuchten von Reifen und sonstigen Auswuchtgeräten
28.99.99 Herstellung von sonstigen Maschinen für Spezialaufgaben a.n.g. (einschließlich Teile und Zubehör)