Neue Fristen für Vorsteuerabzug – Auswirkungen auf Rechnungslegung und Gutschrif-ten zum Jahresende

Neue Fristen für Vorsteuerabzug  - Auswirkungen auf Rechnungslegung und Gutschrif-ten zum Jahresende

Aufgrund einer Änderung von Art. 19 MwStG mit G.V. 50/2017 muss für seit dem 1. Jänner 2017 ausgestellte Rechnungen die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen spätestens in der MwSt-Jahreserklärung für das Jahr, in welchem die Rechnung ausgestellt worden ist, abgezogen werden. Andernfalls ist die Mehrwertsteuer verloren. Sofern nicht noch in letzter Minute über das Haushaltsgesetz oder über die Silvesterverordnung spezifische Erleichterungen erlassen werden, bringt diese Änderung schwerwiegende Auswirkungen

  • auf die Registrierung von Eingangsrechnungen jetzt zum Jahresende und
  • auf die Ausstellung von Gutschriften zum Jahresende, insbesondere im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen mit sich.

Nachstehend ein Überblick

 

Die neue Rechtslage:

Im Sinne von Art. 19 Abs. 1 MwStG entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug auf erworbene Lieferungen und Leistungen mit dem Zeitpunkt, zu dem beim Lieferanten oder Leistungserbringer die Steuerschuld entsteht. Der Vorsteuerabzug kann für bis zum 31. Dezember 2016 ausgestellt Rechnungen spätestens bis zur Abgabefrist der Steuererklärung für die zweite Folgeperiode nach Entstehung der Steuer ausgeübt werden. So kann die MwSt. z. B. für eine im Dezember 2016 erworbene und übergebene Ware frühestens im Dezember 2016 und spätestens in der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2018, die voraussichtlich innerhalb April 2019 abzugeben ist, in Abzug gebracht werden. Spätestens bis dahin muss die Eingangsrechnung auch verbucht werden.

Für alle ab 1. Jänner 2017 ausgestellten Rechnungen wird diese Frist um zwei Jahre reduziert: Entsprechend ist der Vorsteuerabzug nur mehr bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung des Jahres möglich, in welchem das Anrecht auf den Vorsteuerabzug entstanden ist. Für eine im Dezember 2017 erworbene und übergebene Ware kann der Vorsteuerabzug also nur mehr bis zur Abgabefrist der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2017 (Termin voraussichtlich Ende April 2018) vorgenommen werden!

 

Auswirkungen auf Umsätze zum Jahresende 2017:

Für Geschäftsvorfälle zum Jahresende 2017 können sich grundsätzlich drei Szenarien ergeben:

  1. Für einen Geschäftsvorfall des Monats Dezember geht die Rechnung noch innerhalb 16. Jänner 2018 ein: In diesem Fall sollte es keine Probleme geben; die Rechnung wird noch mit Bezug auf den Monat Dezember 2017 im MwSt.-Register eingetragen, und der Vorsteuerabzug kann in der Abrechnung für Dezember 2017 vorgenommen werden.
  2. Für den gleichen Geschäftsvorfall im Dezember 2017 geht die Rechnung erst nach dem 16. Jänner 2018, aber noch vor dem 30. April 2018 ein: Die Eintragung erfolgt in diesem Fall erst 2018 im Erhaltsmonat, aber noch mit Bezug auf das Jahr 2017, und die Vorsteuer wird in der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2017 beansprucht. Es ergibt sich daraus ein Guthaben, das in der MwSt.-Abrechnung für Mai berücksichtigt werden kann. Achtung: Ein Abzug der MwSt. z. B. in der MwSt.-Abrechnung für Februar 2018, wenn die Rechnung im Februar eintrudelt, ist nach geltendem Recht nicht mehr zulässig.
  3. Die Rechnung für den gleichen Geschäftsvorfall 2017 geht erst nach April 2018 ein (also nach Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung für 2017) oder wird erst nach dieser Frist im Register der Eingangsrechnungen verbucht, weil sie z. B. irgendwo im Betrieb für Prüfungszwecke liegen geblieben ist. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug nach geltendem Recht verloren. Nach unserer Auslegung sollte es aber möglich sein, zumindest noch eine berichtigte MwSt.-Erklärung für das Jahr 2017 zu eigenen Gunsten nachzureichen und dort die Vorsteuer aufzuholen!

Sollte also keine Gesetzesänderung zumindest mit Bezug auf die Umsätze der letzten Monate/Wochen des Jahres erfolgen, kann man sich vorstellen, mit welchem Mehraufwand hier in Zukunft zu kämpfen ist! Gar nicht berücksichtigt sind bei diesen Szenarien etwaige Probleme mit SAP und ähnlichen Buchhaltungsprogrammen, die nach dem 1. Jänner 2018 gar keine Verbuchung mehr mit einem Datum 2017 zulassen.

Empfehlung:. Bei Lieferungen vor Jahresende 2017 sollten Sie darauf achten, so schnell als möglich die Eingangsrechnungen zu erhalten. Die Problematik betrifft vor allem Lieferungen und weniger Dienstleistungen, weil für diese der Umsatz ja erst bei Zahlung (oder früherer Rechnungserteilung) als getätigt gilt. Es ist aber zu empfehlen, von der weit verbreiteten Praxis, Rechnungen für Dienstleistungen, die kompetenzmäßig das Jahr 2017 betreffen, noch in den ersten Monaten 2018 mit Datum 31.12.17 auszustellen, Abstand zu nehmen, um dem Rechnungsempfänger nicht unnötige Probleme zu schaffen; zumindest sollte der Rechnungsempfänger solche Rechnungen bis zum 16.01.18 erhalten, um sie noch in die MwSt.-Abrechnung für Dezember aufnehmen zu können.

 

Auswirkungen auf Gutschriften:

Die aufgezeigte Neuerung bringt zudem erhebliche Einschränkungen für die Ausstellung von Gutschriften im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen mit sich. Der Grund: Für die Verbuchung ausgestellter Gutschriften gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die Eintragung von Eingangsrechnungen, und darauf folgt: Gutschriften, die ab 1. Jänner 2017 ausgestellt werden durften, müssen spätestens in der MwSt.-Jahreserklärung für 2017 berücksichtigt sein.

Zu diesem Zweck zunächst nochmals ein Überblick, wann bei uneinbringlichen Forderungen eine Gutschrift für die MwSt. ausgestellt werden darf:

- Es ist stets zulässig, Gutschriften für Lieferungen und Leistungen auszustellen, wenn die entsprechende Forderung trotz individueller Eintreibungsverfahren nicht mehr einbringlich ist. Ein erfolgloses Eintreibungsverfahren als erfolglos, wenn

- im Falle von Drittpfändungen aus dem amtlichen Pfändungsprotokoll hervorgeht, dass keine pfändbaren Güter oder Forderungen vorliegen;

- im Falle von Mobiliarpfändungen aus dem genannten Pfändungsprotokoll hervorgeht, dass keine Güter bestehen oder dass der Zutritt nicht möglich ist oder der Schuldner überhaupt nicht auffindbar ist;

- im Falle von drei erfolglosen Versteigerungen der gepfändeten Güter auf eine Fortführung wegen zu hoher Kosten verzichtet wird.

- Konkurs: Eine Gutschrift der MwSt. ist erst und nur soweit möglich, als der Forderungsverlust durch den genehmigten Aufteilungsplan (nach Abschluss des Konkursverfahrens) belegt ist. Daraus folgt, dass die Gutschrift erst möglich ist, wenn die Einspruchsfrist gegen den Aufteilungsplan verfallen ist bzw. (in Ermangelung eines solchen Aufteilungsplanes) sobald die Frist für einen Einspruch gegen den Abschluss des Verfahrens verfallen ist.

- Zwangsliquidierung: Auch hier gilt als Termin das Inkrafttreten des Aufteilungsplanes.

- Vergleich im Konkurs: Homologierung (Genehmigung durch das Konkursgericht) des Vergleichs.

- Gerichtlicher Vergleich (Art. 160 ff. KG): Der Vergleich muss durch das Gericht genehmigt sein, und zudem muss der Gläubiger seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein. In diesem Moment wird der Vergleich endgültig, und es ist eine Gutschrift für die uneinbringliche MwSt. möglich.

- Umstrukturierung der Schuldpositionen (Art. 182-bis RD 267/1942): Sobald Sicherheit über die Uneinbringlichkeit vorliegt.

 

Und jetzt die Neuerung: Gutschriften für uneinbringliche Forderungen, für welche ab 1. Jänner 2017 das Anrecht auf den Vorsteuerabzug, sprich das Anrecht auf Ausstellung einer Gutschrift, im Sinne der oben aufgezeigten Bestimmungen eingetreten ist, müssen aufgrund der neuen Fristen ebenfalls spätestens innerhalb des Termins für die MwSt.-Jahreserklärung für 2017 (April 2018) ausgestellt und verbucht werden.

 

Aus den Übergangsregelung folgt: In der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2017 können noch Gutschriften für uneinbringliche Forderungen eingebucht werden, für welche in den Jahren 2015 und 2016 die oben aufgezeigten Fälle eingetreten sind. Gleichzeitig ist Ende April 2018 aber auch die letzte Möglichkeit, um Gutschriften für Rechnungen auszustellen, für welche im Jahr 2017 die oben aufgezeigten Voraussetzungen eingetreten sind. Danach ist das Anrecht auf den Vorsteuerabzug unwiederbringlich verloren!

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Herunterladen R-48-16.12.2017 Neue Fristen fuer Vorsteuerabzug - Auswirkungen auf Rechnungslegung und Gutschriften zum Jahresende