Neue Frist für die Steuerzahlungen für 2016 bei Unternehmenseinkünften: Montag, 21. August 2017 mit Aufschlag von 0,4% – noch Zweifel bei IRAP, Handelskammergebühr und MwSt

Neue Frist für die Steuerzahlungen für 2016 bei Unternehmenseinkünften: Montag, 21. August 2017 mit Aufschlag von 0,4% - noch Zweifel bei IRAP, Handelskammergebühr und MwSt

Die Fristverlängerung kam im Nachhinein, weshalb man eigentlich von einer Neueröffnung der Zahlungstermine sprechen muss: Mit einer Verordnung vom 20. Juli 2017, veröffentlicht am letzten Freitag, den 21. Juli 2017, hat die Regierung verfügt, dass alle Inhaber von Einkünften aus Unternehmen ihre Steuern bis zum 20. Juli 2017 (anstatt 30. Juni 2017) ohne Aufschlag hätten zahlen dürfen und dass sie mit einem Aufschlag von 0,4% bis Montag, den 21. August 2017, Zeit haben, ihren Steuerzahlungen für 2016, inklusive Vorauszahlungen, nachzukommen. Für alle anderen Steuerpflichtigen bleibt Montag, der 31. Juli 2017, als letzter Tag für die Zahlung mit einem Aufschlag von 0,4% aufrecht.

   
 

Subjektive Voraussetzung:

Unternehmenseinkünfte

Die einzige in der Verordnung angeführte subjektive Voraussetzung ist die Anmeldung von Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit. Im Unterschied zu den Vorjahren sind also Freiberufler von der Erleichterung ausgeschlossen. Umgekehrt ist die Begünstigung aber nicht auf Unternehmen beschränkt, die den sog. Betriebskennzahlen unterliegen, sondern sie kommt allen Unternehmen zugute. Begründet könnte dies durch die im letzten Moment verfügten Änderungen bei der ACE-Berechnung werden. In Ermangelung einschlägiger amtlicher Anleitungen darf man davon ausgehen, dass

-          Einzelunternehmen,

-          Personengesellschaften,

-          Kapitalgesellschaften mit Bilanzgenehmigung innerhalb 30. Juni 2017 und auch

-          die Gesellschafter von Personengesellschaften und von transparenten Kapitalgesellschaften in den Genuss der Verlängerung kommen.

Umgekehrt sind natürliche Personen ohne Einkünfte aus Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, Freiberufler, Kapitalgesellschaften mit Bilanzgenehmigung nach dem 30. Juni 2016 und nichtgewerbliche Körperschaften ohne Einkünfte aus Unternehmen von der Verlängerung sicher ausgenommen.

 

 

 

Betroffene Steuern und Abgaben

 

Betroffene Steuern und Abgaben:

Die Fristverlängerung gilt für alle Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einkommenserklärung für 2016 am 30. Juni 2017 zu entrichten waren, und zwar für:

-       für die Saldozahlung von IRES und IRPEF für das Geschäftsjahr 2016;

-       für die 1. Vorauszahlung für 2017 dieser genannten Steuern,

-       für die Zahlung des IRPEF-Zuschlags für 2016;

-       für die Beiträge an die  Handwerks- und Kaufleuteversicherung sowie an die Sonderpensionskasse;

-       für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte (Saldo- und Vorauszahlung);

-       für die Vorauszahlung der IRPEF bei getrennten Besteuerungsformen;

-       für die Zahlung der Ersatzsteuern bei Sonderabrechnungsformen und

-       für die Vermögenssteuern auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland  (IVIE und IVAFE).

Fraglich angesichts einer äußerst unklaren Formulierung in der Verordnung ist noch, ob die Verlängerung auch für

-          die IRAP

-          die MwSt-Saldozahlung und

-          die Jahresgebühr der Handelskammer

gilt.

Die führende Fachpresse geht derzeit davon aus, dass auch diese Abgaben in den Genuss der Verlängerung kommen müssten, nicht zuletzt in Anlehnung an die gängige Praxis der Finanzverwaltung in der Vergangenheit! Die Finanzverwaltung hat bislang zu den aufgeworfenen Fragen leider geschwiegen!

 

Wer bereits in der Zeit zwischen dem 30. Juni und dem 20. Juli 2017 seinen Zahlungsverpflichtungen mit einem Aufschlag von 0,4% nachgekommen ist, kann sich diese Überzahlung anrechnen und so als Guthaben vortragen.

 

Sollte sich an der oben aufgezeigten Auslegung hinsichtlich der betroffenen Steuern und Abgaben noch etwas ändern, so werden wir Sie umgehend informieren.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-35-24.07.2017 Fristverlaengerung Steuerzahlungen