Nachtragshaushalt (G.V. Nr. 50/2017) mit Änderungen in Gesetz umgewandelt

Nachtragshaushalt (G.V. Nr. 50/2017) mit Änderungen in Gesetz umgewandelt

Zur Erinnerung: Die Verordnung zum Nachtragshaushalt 2017 (G.V Nr. 50/2017, in Kraft seit 24. April 2017)  ist unter Vornahme zahlreicher Änderungen mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 96/2017 ratifiziert worden; dieses ist am 23. Juni 2017 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht worden und noch am gleichen Tag in Kraft getreten. Über jene Änderungen, die unmittelbare Auswirkungen hatten, nämlich die Erweiterung des sog. Split Payments und die Einschränkungen bei der Verwendung von Steuerguthaben bzw. bei den Steuerzahlungen über den Vordruck F24 haben wir Sie bereits mit unseren Rundschreiben Nr. 29 und 30 informiert. Anbei eine Übersicht über die restlichen Änderungen in der endgültigen Fassung der Verordnung. Sie weichen z. T. erheblich von der ursprünglichen Fassung der Verordnung (siehe unser Rundschreiben Nr. 19/2017) ab.

 

  1. Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer

 

 

Vorsteuerabzug (Art. 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frist für Registrierung Eingangsrechnungen

 

Inkrafttreten

Durch eine Änderung von Art. 19 MwStG werden die Fristen für den Vorsteuerabzug  reduziert. Zunächst zur Erinnerung die frühere Regelung: Im Sinne von Art. 19 Abs. 1 MwStG entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug auf erworbene Lieferungen und Leistungen mit dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld entsteht. Der Vorsteuerabzug kann dann spätestens bis zur Abgabefrist der Steuererklärung für die zweite Folgeperiode nach Entstehung der Steuer ausgeübt werden. Daraus folgt: Die MwSt für eine im März  2017 erworbene und übergebene Ware kann frühestens in der MwSt-Abrechnung für den Monat März abgezogen werden, und – nach der alten Regelung - spätestens in der MwSt-Jahreserklärung für das Jahr 2019, die voraussichtlich innerhalb April 2020 abzugeben ist. Spätestens bis dahin muss die Eingangsrechnung auch verbucht werden.

Nun wird diese Frist um zwei Jahre reduziert: Entsprechend ist der Vorsteuerabzug künftig nur mehr bis zur Abgabe der MwSt-Jahreserklärung des Jahres möglich, in welchem das Anrecht auf den Vorsteuerabzug entstanden ist. Für eine im Mai  2017 erworbene und übergebene Ware kann die Vorsteuer also nur mehr bis zur Abgabefrist der entsprechenden MwSt-Jahreserklärung für das Jahr 2017 (Termin voraussichtlich Ende April 2018) vorgenommen werden!

Entsprechend sind nun auch die Fristen für die Registrierung von Eingangsrechnungen und Zollbolletten geändert worden: Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, müssen Eingangsrechnungen vor der periodischen MwSt-Abrechnung und spätestens innerhalb der Frist für die Jahreserklärung des Jahres verbucht werden, in welchem das Anrecht auf den Vorsteuerabzug entstanden ist. Eine im Mai 2017 ausgestellte Rechnung muss also spätestens im April 2018 verbucht werden. Wird diese Frist versäumt, geht das Anrecht auf den Vorsteuerabzug unwiederbringlich verloren.

Im Zuge der Umwandlung der Verordnung wurde auch eine Übergangsregelung vorgesehen: Die Neuerung gilt für alle ab 1. Jänner 2017 ausgestellten Rechnungen und Zollbolletten. Im Umkehrschluss gilt, dass Rechnungen und Zollbolletten aus dem Jahr 2016 noch bis zur Abgabe der MwSt-Jahreserklärung für das Jahr 2018 (voraussichtlich im April 2019) zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Wichtig: Die Regelung wird zu einem völligen Umdenken bei beanstandeten Rechnungen führen müssen; bislang wurden Rechnungen, über welche man mit dem Lieferanten oder Dienstleister nicht völlig einig war, vielfach (auch aus Vorsichtsgründen, um nicht den Vorsteuerabzug für eine „falsche“ Rechnung zu riskieren!) nicht eingetragen, eben in Erwartung einer Klärung mit dem Lieferanten. Davon muss in Zukunft abgeraten werden, sonst riskiert man am Ende auch noch, den Vorsteuerabzug zu verlieren.

 

 

 

 
 

Salvatorische Klausel  für MwSt-Sätze (Art. 9)

Die Wahrscheinlichkeit, dass zwecks Ausgleichs des Staatshaushaltes die seit Jahren eingeplante und bislang immer wieder ausgesetzte Erhöhung der MwSt-Sätze in absehbarer Zeit umgesetzt wird, steigt, und zwar paradoxerweise dadurch, dass die geplante Anhebung des MwSt-Satzes von 10% und 22% etwas abgeschwächt wird. Nach Ratifizierung der Verordnung wird der Regierung die Möglichkeit zu folgenden Anhebungen der MwSt-Sätze erteilt:

MwSt-Satz von derzeit 10%: 11,5% ab 2018, 12% ab 2019 und 13% ab 2020.

MwSt-Satz von derzeit 22%: 25% ab 2018, 25,4% ab 2019, 24,9% ab 2020 und 25% ab 2021.

Hinweis: Wie mitgeteilt, wird die angepeilte Erhöhung der MwSt-Sätze allgemein mit großer Besorgnis beobachtet. Insbesondere gegen Jahresende könnten hier entsprechende Vorkehrungen sinnvoll sein.

 

 

Solidarische Haftung für Einzahlung der MwSt

Zur Erinnerung: Bereits in der Vergangenheit galt für bestimmte Risiko- Bereiche (Pkws, Reifen, Telefongeräte, PCs, Lebendvieh) eine solidarische Haftung zulasten des Erwerbers für die MwSt, wenn der Lieferant diese nicht eingezahlt hat und die Lieferung zu einem Entgelt unter dem gemeinen Wert erfolgt ist (Art. 60-bis MwStG). Im Zuge der Umwandlung der Verordnung wurde diese gesetzliche Vermutung mit Umkehrung der Beweislast auf den Erwerb von Treibstoff erweitert. Auf jeden Fall keine solidarische Haftung gilt für jene Fälle, in welchen der niedrigere Preis anhand sachlicher Argumente belegt werden kann oder gar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist.

Sobald die Durchführungsbestimmungen vorliegen, werden wir Sie über die näheren Details informieren und auch über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen!

 

Unterkunft und Verpflegung Universitätsstudenten Durch eine authentische Interpretation von Art. 10 Zi. 20 MwStG im Zuge der Umwandlung der Verordnung wird klargestellt, dass die von öffentlichen Einrichtungen an Uni-Studenten gewährten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind MwSt-frei sind.

Ab 24. Juni 2017 gilt aber auf jeden Fall die MwSt-Befreigung, und die Pro-Rata-Bestimmungen für den beschränkten Vorsteuerabzug sind ab diesem Datum nach den allgemeinen Bestimmungen (bei größeren Abweichungen also auch für die Vergangenheit) zu beachten.

 

 

Fahrzeugtransport als Nebenleistung

Die Beförderung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen gilt als Zusatzleistung im Sinne von Art. 12 MwStG zur Personenbeförderung und teilt damit für Zwecke der MwSt das entsprechend Schicksal der Hauptleistung.

 

 

  1. Unternehmensbesteuerung:

 

 

ACE eingeschränkt

(Art. 7)

Die fiktive Verzinsung der Erhöhungen im Eigenkapital (durch Zuzahlungen oder durch Thesaurierung von Gewinnen) wird eingeschränkt, d. h. es können in der Mehr-Weniger-Rechnung zur Ermittlung der Steuergrundlage weniger fiktive Zinsen abgezogen werden. Die Form der Einschränkung ist im Zuge der Umwandlung der Verordnung aber völlig geändert worden: Sollten nach der ursprünglichen Fassung vom 24. April 2017 nur mehr die Erhöhungen des Reinvermögens der letzten fünf Jahre  herangezogen werden, so gelten jetzt wieder alle Erhöhungen mit Bezug auf den Jahresabschluss 2010. Im Gegenzug wurde aber die fiktive Verzinsung reduziert, und zwar wie folgt:

-          auf 1,6% im Jahr 2017 und

-          auf 1,5% ab dem Jahr 2018.

Zur Erinnerung: Für das Jahr 2016 durfte noch eine Verzinsung von 4,75% angerechnet werden.

Was die Angelegenheit erschwert hat, war eine Übergangsbestimmung zu den Steuervorauszahlungen: Die Reduzierung des Zinssatzes muss bereits bei den Steuervorauszahlungen für das Jahr 2017 berücksichtigt werden; dies hat insbesondere bei der ersten Vorauszahlung am 30. Juni 2017 zu erheblichen Problemen geführt, ist die Änderung doch nur wenige Tage vor der Fälligkeit in Kraft getreten.

 

 

Patentbox und Markenrechte (Art. 56

Die Erleichterungen der sog. „Patent-box“ können für Markenrechte nicht mehr beansprucht werden, sondern effektiv nur mehr für Patente. Der Ausschluss wird durch eine Anpassung des italienischen Rechts an entsprechende OECD-Richtlinien (Dokument Action Nr. 5) begründet.

Im Zuge der Umwandlung erfolgte hier allerdings eine Lockerung: Für Optionen der Jahre 2015 und 2016 bleiben die „alten“ Bestimmungen bis zum 30. Juni 2021 aufrecht.

 

 

Unternehmenssteuer IRI (Art. 58)

Zur Erinnerung: Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften sowie GmbHs, die für die Transparenzbesteuerung im Sinne von Art. 116 EESt (Besteuerung bei den natürlichen Personen) optiert haben, können ab dem Geschäftsjahr 2017 dafür optieren, thesaurierte (also nicht entnommene) Gewinne einer proportionalen Einkommensteuer für Unternehmen (sog. „IRI“) mit einem Steuersatz von 24%, wie er für die IRES bei den Kapitalgesellschaften gilt,  zu unterwerfen. Die Eilverordnung Nr. 50/2017 führt nun ergänzende Bestimmungen ein, welche im Falle eines Austritts aus der Sonderbesteuerung die Besteuerung der Gewinnrücklagen regeln, die unter Anwendung der IRI  ersatzbesteuert wurden: Für diese wird nun eine Steuergutschrift in Höhe von 24% zuerkannt. Die Gutschrift für den Austritt gilt auch bei Auflassung der Tätigkeit. Hier erfolgten im Zuge der Umwandlung keine Änderungen.

 

 

Verrechnungspreise und Gegenberichtigung (Art. 59)

Die Eilverordnung enthält zwei Änderungen im Bereich der Verrechnungspriese,  um das entsprechende Regelwerk an den sog. BEPS-Aktionsplan anzupassen:

-  Streichung des Bezugs auf den sog. „gemeinen Wert“ (Art. 110 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 EESt) und Ersatz im Sinne der einschlägigen OECD-Grundsätze durch Preise und Bedingungen, die unabhängige Unternehmen auf dem freien Markt unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten;

- die zweite Änderung betrifft die Gegenberichtigungen, die derzeit nur infolge eines Verständigungsverfahrens möglich sind. Die Möglichkeit zur Gegenberichtigung soll nun erweitert werden, unter anderem bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Prüfungen oder bei endgültigen Berichtigungen im anderen Staat, wenn mit diesem ein Doppelbesteuerungsabkommen und ein angemessener Informationsaustausch besteht

Auch hier erfolgten im Zuge der Umwandlung keine Änderungen.

 

 

 

WEB-TAX

(Ar.t 1-bis)

Im Zuge der Umwandlung des Haushaltsgesetzes ist eine sog. „WEB-Tax“ eingeführt worden. Es handelt sich offensichtlich um ein eigenes Veranlagungsverfahren für IT-Konzerne mit konsolidierten Umsatzerlösen von mehr als einer Mrd. Euro und Umsätzen in Italien von mehr als 50 Mio. Euro. Es soll dabei festgestellt werden, ob eine Betriebsstätte in Italien vorliegt, und ggf. werden die die Verwaltungsstrafen auf die Hälfte reduziert.

 

 

Zuverlässigkeitsindizes statt Branchenrichtwerte (Art. 9-bis)

Ebenfalls im Zuge der Umwandlung der Verordnung wurden anstatt der abgeschafften Branchenkennzahlen („studi di settore“) sog Zuverlässigkeitsindizes (ISA) eingeführt. Dabei werden Unternehmen und Freiberufler auf einer Skala von 1 bis 10 bewertet werden. Parameter sollen u. a. die Wertschöpfung je Mitarbeiter, die Anlagenintensität je Mitarbeiter oder die Lagerhaltungsdauer sein. Zwecks Umsetzung werden mehrere Durchführungsverordnungen notwendig sein. Ziel ist es, Prämien und Erleichterungen zu gewähren, soweit bestimmte Bewertungen erreicht werden. Angedacht werden dabei die Befreiung vom Bestätigungsvermerk für Guthaben bis zu 50.000 Euro, die Befreiung von den Einschränkungen der untätigen Gesellschaften oder die Kürzung der Verjährungsfristen um zumindest ein Jahr.

 

 

Steuergutschrift Beherbergungsbetriebe (Art. 12-bis)

Die Steuergutschrift von 30% bzw. 65% laut  G.V. Nr. 83/2014 für Hotels, Gasthäuser und Beherbergungsbetriebe (auch Urlaub auf dem Bauernhof) für Ausgaben zur baulichen Wiedergewinnung und für die Beseitigung architektonischer Barrieren mit einer Obergrenze der zugelassenen Ausgaben von 666.667 Euro wird nun auch für weitere Kosten und Baumaßnahmen zugelassen, und dabei werden ausdrücklich auch die Anschaffung von Möbeln und Einrichtung genannt, vorausgeschickt, dass diese Güter in den nächsten 8 Steuerperioden nicht veräußert werden. Hemmschuh dieser Begünstigung ist, dass sie an die Anmeldung im Rahmen eines „Click-day“ gebunden ist und damit am Ende einer Lotterie gleichkommt. Obergrenze für die Steuergutschrift bleibt der Betrag von 200.000 Euro.

 

Verschrottung Steuerkartellen und DURC (Art. 1-quater) Wer innerhalb 21. April 2017 um die sog. „Verschrottung“ von Steuerkartellen angesucht hat, kann gegen Vorlage dieses Antrages auch schon die Ausstellung des „DURC“ zwecks Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen beantragen. Selbstverständlich werden die Bescheinigungen unwirksam, sollte der Steuerpflichtige später nicht auch die noch ausstehenden Zahlungen leisten.

 

 

  1. Liegenschaften:

 

Seit 1. Juni 2017 gelten im Sinne von Art. 4 der Verordnung umfangreiche Neuerungen bei der Besteuerung von Einnahmen aus kurzfristigen Vermietung von Wohnungen durch Private. Im Detail:

- Auch bei kurzfristigen Mietverträgen kann für eine Abfindungssteuer von 21% (sog. „cedolare secca“) optiert werden.

- Die Vermittler kurzfristiger Vermietungen sind zu eigenen Meldungen und – soweit sie auch die Zahlung durchführen - zum Einbehalt einer neuen Quellensteuer von 21% verpflichtet.

Im Zuge der Umwandlung wurden die Neuerungen ohne grundlegende Abänderung bestätigt.

Für einen ersten Überblick verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 19/2017. Über nähere Details informieren wir Sie, sobald die einschlägigen Durchführungsbestimmungen veröffentlicht sind; sie sollten nach den gesetzlichen Vorgaben innerhalb 23. Juli 2017 vorliegen.

 

 
 

Abtretung Steuerguthaben (Art. 4-bis)

Zur Erinnerung: In der Zeit vom 01.01.17 bis zum 31.12.17 ist die Abtretung von Steuerguthabens aus energetischen Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen von Gebäuden durch natürliche Personen an den Lieferanten bzw. Bauunternehmer und auch an andere Dritte (ausgenommen Banken und Finanzvermittler) allgemein zulässig, und zwar unabhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen. Nun wird die Möglichkeit dieser Abtretung unter bestimmten Voraussetzungen für energetische Sanierungen mit einem Absetzbetrag von 70% bzw. 75% bis auf das Jahr 2021 verlängert.

 

   
  1. Sonstige Änderungen

 

Schweizer Renten Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten aus der Schweiz unterliegen in Italien einer Abfindungssteuer von 5%. Diese Quellensteuer ist vom auszahlenden italienischen Kreditinstitut einzubehalten. Die Neuerung ist im Zuge der Umwandlung eingeführt worden und dürfte für viele Südtiroler von Interesse sein!

 

Vordruck RW Nicht minder bedeutend ist die Befreiung von italienischen Steuerpflichtigen, welche in Grenznähe im Ausland fortwährende Arbeitstätigkeiten ausüben, von der Meldung ausländischer Investitionen im Vordruck RW. Im Zuge der Umwandlung wurde diese  Befreiung auch auf die Investitionen der Ehegatten und der Verwandten innerhalb des 1. Grades (Eltern und Kinder) erweitert.

 

 

Mediation (Art. 10)

Bislang musste man bei Streitverfahren mit einem Streitwert bis zu 20.000 Euro vorab vor dem Rekurs ein Mediationsverfahren mit der Einnahmenagentur einleiten. Diese Schwelle wird nun für die ab 1. Jänner 2018 zugestellten Bescheide auf 50.000 Euro erhöht. Im Zuge der Umwandlung wurde zudem geklärt, dass die Mediation auf traditionelle Gebühren der EU (i. W. Zollgebühren) keine Anwendung findet.

 

 

Abfindung behängender Steuerstreitverfahren (Art. 11)

Nach der Verschrottung der Steuerkartellen wird nun eine begünstigte Abfindung mit der Agentur der Einnahmen behängender Steuerstreitverfahren eingeführt. Die Regelung wurde mit mehreren Änderungen im Zuge der Umwandlung bestätigt.

Abgefunden werden können alle Verfahren, für welche am 24. April 2017 der Rekurs zugestellt worden ist und für welche zum Datum der Antragsstellung noch kein endgültiges Urteil vorliegt. Dabei ist es nicht wesentlich, in welchem Grad das Verfahren anhängig ist (also auch noch Kassation). Notwendig ist aber, dass bei Antragstellung noch kein endgültiges Urteil vorliegt.

Zu zahlen sind die Steuern, wie sie im Rekurs an die Steuerkommission ersten Grades beanstandet worden sind, und die Zinsen bis zum 60. Tag ab Zustellung des Bescheides. Nachgelassen werden also die Verzugszinsen und die Verwaltungsstrafen. Soweit nur Verwaltungsstrafen geschuldet sind, müssen 40% dieser Strafen entrichtet werden. Die Abfindung darf keinesfalls zur Erstattung bereits geleisteter Zahlungen führen. Vom Verfahren ausgeschlossen sind u. a. die MwSt auf Importe und Staatsbeihilfen.

Begünstigt sind vorerst nur Verfahren gegen die Agentur der Steuereinnahmen. Das Umwandlungsgesetz sieht aber vor, dass innerhalb 31. August 2017 auch noch alle Gebietskörperschaften (betrifft insbesondere die Gemeinden für GIS, IMU, TASI usw.) die Anwendung dieser Bestimmungen auf ihre Abgaben beschließen können.

Die entsprechenden Anträge sind voraussichtlich innerhalb 30. September 2017 zu stellen. Die Zahlung kann in einmaliger Abfindung innerhalb 30. September 2017 oder über drei Raten (40% zum 30.09.17, 40% zum 30.11.17 und 20% zum 30.06.18) erfolgen.

Wichtig: Die vorliegende Maßnahme führt zu keiner automatischen Aussetzung von behängenden Verfahren. Es ist allerdings möglich, bei der Steuerkommission ausdrücklich eine Aussetzung bis zum 10. Oktober 2017 in Erwartung einer etwaigen Abfindung zu verlangen. Soweit bis zu diesem Datum ein Abfindungsantrag hinterlegt wird, bleibt die Aussetzung bis zum 31. Dezember 2018 in Erwartung der endgültigen Abfindung aufrecht. Umgekehrt erfolgt allerdings eine Verlängerung der Einspruchsfristen gegen Urteile, soweit solche in der Zeit zwischen dem 24. April 2017 und dem 30. September 2017 verfallen.

Hinweis: Damit der Antrag gültig ist, muss er innerhalb 31. Juli 2018 ausdrücklich vom Steueramt angenommen werden, also nach erfolgter Zahlung aller Raten. Dies birgt eine völlige Rechtsunsicherheit. Zahlreiche Interessenverbände haben verlangt, dass bei Zahlung Klarheit über die Annahme herrschen muss. In dieser Form ist die Abfindung sicher nur in Ausnahmefällen zu empfehlen, wo also Streitverfahren mit äußerst geringen Erfolgsaussichten anhängig sind.

 

Immobiliarpfändung (Art. 8) Hier gilt nach der Umwandlung, dass eine Immobiliarpfändung nicht mehr zulässig ist, wenn die Katasterwerte der betroffenen Wohngebäude, ausgenommen die Hauptwohnung, den Wert von 120.000 Euro nicht übersteigen.
 

Voluntary disclosure

(Art. 1-ter)

Im Zuge der Umwandlung wurden mehrere Änderungen an der sog. „voluntary disclosue“ vorgenommen:

- Die im Ausland gezahlten Steuern für Einkünfte aus unselbstständiger und aus selbstständiger Arbeit können angerechnet werden, auch wenn die entsprechenden Einkünfte in Italien nicht gemeldet worden sind  Leider fehlt ein ähnlicher Hinweis auch für andere Einkünfte.

- Für die Vermögenssteuern IVIE und IVAFE , betreffend die Jahre 2016 und 2017, wird eine Befreiung von der Meldepflicht vorgesehen.

Wiedereinführung der „Voucher“, Art. 54-bis) Nach ihrer überstürzten Abschaffung sind die sog. „voucher“ als Entlohnungssystem für gelegentliche Tätigkeiten wieder eingeführt worden, allerdings mit folgenden Einschränkungen:

- Eine natürliche Person darf allerdings maximal 5.000 Euro im Jahr über dieses System beziehen, wobei für einen Auftraggeber eine Grenze von 2.500 Euro gilt.

- Ein Auftraggeber darf maximal 5.000 Euro im Jahr an solchen Vergütungen bezahlen, wobei für einen einzelnen Mitarbeiter ebenfalls die Obergrenze von 2.500 Euro gilt.

Sollten Sie hierzu Detailfragen haben, wenden Sie sich bitte an unser Büro.

 

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-31-04.07.2017 Nachtragshaushalt 2017