Kunden- und Lieferantenliste für 1. Halbjahr 2017 – Abgabe innerhalb 28. September 2017 – MwSt-Voranmeldung für das 2. Quartal 2017 innerhalb 18. September 2017

Kunden- und Lieferantenliste für 1. Halbjahr 2017 – Abgabe innerhalb 28. September 2017 – MwSt-Voranmeldung für das 2. Quartal 2017  innerhalb 18. September 2017

Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2017 ist die Verpflichtung eingeführt worden, neben den trimestralen MwSt-Voranmeldungen auch trimestrale Kunden- und Lieferantenlisten abzugeben. Vorerst beschränkt auf das Jahr 2017 müssen diese Kunden- und Lieferantenlisten nur halbjährlich abgegeben werden. Für das erste Halbjahr 2017 wären die Kunden- und Lieferantenlisten ursprünglich innerhalb 18. September 2017 zu verschicken gewesen; die Agentur der Einnahmen hat aber mit einer Pressemitteilung vom 1. September 2017 eine Fristverlängerung auf den 28. September 2017 angekündigt; vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Fachverbände bereits jetzt weitere Fristverlängerungen verlangen, auch weil bis zum heutigen Tag die Versendungssoftware und genaue Anleitungen fehlen. Es gibt nur eine Verordnung der Agentur der Einnahmen mit den technischen Eigenheiten der Meldung; diese legen wir diesem Rundschreiben bei. Nicht verlängert wird vorerst der Termin für den Versand der MwSt-Voranmeldung für das 2. Quartal 2017; sie verfällt am 18. September 2017.

 

  1. Kunden- und Lieferantenlisten

Voraussichtlich innerhalb 28. September 2017 müssen Unternehmer und Freiberufler analytisch alle Ausgangs- und Eingangsrechnungen, die Zollbolletten und etwaige Korrekturen auf Rechnungen (Gut- und Lastschriften) des ersten Halbjahres 2017  mittels elektronischer Post der Agentur der Einnahmen übermitteln. Zur Meldung verpflichtet sind grundsätzlich alle Inhaber einer MwSt-Position mit folgenden Ausnahmen:

- Pauschalabrechner lt. Art. 1 Abs. 54.89 G. 190/2014

- Kleinstunternehmer lt. Art. 27 Abs. 1 und 2 G.V. 98/2011

- Unternehmer, die bereits konstant ihre Umsätze elektronisch der Steuerverwaltung übermitteln,

- öffentliche Verwaltungen für den Bereich der elektronischen Rechnungen;

- im Sinne von Art. 34 Abs. 6 MwStG von der MwSt-Buchhaltung befreite Landwirte.

 

Zu melden sind alle Ein- und Ausgangsrechnungen, und zwar in analytischer Form. Im Unterschied zu den früheren Kunden- und Lieferantenlisten sind also keine Aggregationen von Rechnungen mehr zulässig. Für jede Rechnung sind die Kenndaten von Kunden bzw. Lieferanten, Datum und Nummer der Rechnung, Bemessungsgrundlage, Steuersatz und MwSt zu melden.

Umgekehrt nicht zu melden sind Umsätze, die nicht über Rechnungen belegt sind, also solche über Steuerquittungen, Kassenbelege sowie Treibstoffkarten, und zwar unabhängig von deren Höhe. Ebenfalls befreit sind die elektronischen Rechnungen, welche ja schon getrennt übermittelt werden.

Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass im Unterschied zu den bisherigen Kunden- und Lieferantenlisten auch die nachstehenden mit Rechnungen belegten Umsätze zu melden sind:

  • Umsätze mit black-list-Ländern,
  • nicht steuerbare Umsätze im Sinne der Art. 7 bis Art. 7-septies
  • innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen MwStG (es gilt insbesondere nicht mehr die Überlegung, dass bereits über Intra-Meldungen mitgeteilte Umsätze nicht nochmals zu melden sind)
  • Importe und Exporte.

Im Detail sind alle in der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis zum 30. Juni 2017 ausgestellten Rechnungen zu melden, und zwar auch dann, wenn sie u. U. noch nicht verbucht sind; bei den Eingangsrechnungen hingegen sind alle Dokumente zu melden, die im genannten Zeitraum verbucht worden sind. Eine Sonderregelung gibt es nur die Transportunternehmen mit verzögerter Mwst-Abrechnung: Hier wird auch bei den Ausgangsrechnungen Bezug auf die Verbuchung der Rechnungen genommen.

Insbesondere ist auch zu beachten, dass es keine Betragsuntergrenzen für Rechnungen mehr gibt, weshalb auch Rechnungen unter 300 Euro nach den allgemeinen Bestimmungen zu melden sind.

Soweit der Umsatz nicht der MwSt unterliegt, sind folgende Schlüssel für die MwSt-Befreiung vorgesehen:

- Umsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt im Sinne von Art. 15 MwStG: N1

- nicht steuerbare Umsätze (insb. Art. 7 – 7-septies): N2

- nicht MwSt-pflichtige Umsätze (ins. Art. 8, 8-bis und 9 MwStG): N3

- unecht steuerfreie Umsätze (Art. 10): N4

- Umsätze mit Margenbesteuerung: N5

- Umsätze ohne MwSt wegen des Reverse Charge-Verfahrens: N6

- Umsätze ohne MwSt mit Verlagerung in andere EU-Länder (insb. Fernverkäufe und Telekommunikationsleistungen): N7

Wie eingangs aufgezeigt, fehlen bis dato genauere Anleitungen der Finanzverwaltung zum Ausfüllen und zum Versand der Meldungen.

Ein kleiner Trost: Die Verwaltungsstrafen sind nicht so drakonisch wie in anderen Fällen. Fehler und Unterlassungen werden nun mit einer Strafe von 2,00 Euro je Rechnung geahndet, und zwar mit einer Höchststrafe von 1.000 Euro je Quartal. Bei Verspätungen bis zu 15 Tagen werden die Strafen halbiert. Das Kumulierungsverbot wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Wichtig: Bitte setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Softwarelieferanten in Verbindung, um zu überprüfen, ob Ihr Buchhaltungsprogramm die Ausarbeitung der anstehenden Kunden- und Lieferantenlisten erlaubt. Die notwendigen technischen Hinweise gehen aus der beiliegenden Verordnung hervor.

 

  1. MwSt-Voranmeldung für das 2. Quartal 2017

Innerhalb Montag, den 18. September 2017, muss die trimestrale Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 1. April 2017 – 30. Juni 2017 versandt werden. Für Details zu diesen Meldungen verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 20/2017.

 

Falls wir Sie bei Erstellung und/oder Versand der beiden Meldungen unterstützen sollen, setzen Sie sich bitte so bald als möglich mit uns in Verbindung. Insbesondere bei der Kunden- und Lieferantenliste sollte man rechtzeitig die Ausarbeitungen vornehmen, weil nicht immer gewährleistet ist, dass die Buchhaltungsprogramme die neuen Anforderungen voll unterstützen.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-40-04.09.2017 Kunden- und Lieferantenliste 2017

Anlage A: technische Eigenheiten der Meldung lt. Verordnung vom 27. März 2017

Herunterladen R-40-Anlage A