Herbstverordnung Nr. 148/2017 in Kraft

Herbstverordnung Nr. 148/2017 in Kraft

Es ist inzwischen zur Tradition geworden, mit der Genehmigung des Entwurfes zum Haushaltsgesetz für das nächste Jahr im Herbst auch gleichzeitig eine Eilverordnung zu verabschieden, wahrscheinlich um vorab die verschiedenen Interessensvertreter etwas zu beruhigen und um größeren Spekulationen vorzubeugen.  Die G.V. Nr. 148 ist am 16. Oktober 2017 im Amtsblatt veröffentlicht worden und am gleichen Tag in Kraft getreten. Die ersten fünf Artikel befassen sich mit Steuerthemen, und zwar:

  • die Fristverlängerung zur Abfindung von überfälligen Steuerzahlkarten,
  • die weitere Ausdehnung des „Split Payment“,
  • die Zuerkennung des Steuerbonus für die Werbemaßnahmen schon für 2017 und
  • die teilweise Minderung der MwSt-Erhöhungen.

Daneben werden noch Maßnahmen für die Unwetterschäden in der Toskana vorgesehen; die entsprechenden Bestimmungen sind allerdings nur von regionalem Interesse.

 

  1. Abfindung von Steuerzahlkarten (Art. 1)

Zur Erinnerung: Im letzten April war die Möglichkeit, innerhalb 31. Dezember 2016 zugestellte Steuerzahlkarten und Steuervorschreibungen begünstigt abzufinden; für alle Details zu dieser Maßnahme verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 17/2017 vom 6. März dieses Jahres.

Die vorliegende Herbstverordnung greift nun mit drei Maßnahmen nochmals in diese Abfindungsmöglichkeit ein:

1.1 Zahlungsaufschub 31. Juli 2017:

Zunächst werden die Zahlungsfristen der letzten Abfindung vom April nachträglich verlängert. Zur Erinnerung: Wer im letzten April um die Abfindung ansuchte, musste grundsätzlich die geschuldeten Abfindungsbeträge innerhalb 31. Juli 2017 oder – bei Option für die Ratenzahlung – in fünf  Raten innerhalb Juli, September und November 2017 sowie April und September 2018 einzahlen. Wer die vor dem 2. Oktober 2017 verfallenen Ratenzahlungen (oder auch die einmalige Abfindung innerhalb 31.07.17) nicht oder nur teilweise entrichtet hat, kann alle Zahlungen noch bis zum 30. November 2017 straffrei nachholen. Im Extremfall, wenn die ersten beiden Raten überhaupt nicht bezahlt worden sind, müssen innerhalb 30. November 2017 die ersten drei Raten abgefunden werden.

Es ist in diesem Zusammenhang keine besondere Meldung oder Mitteilung zu machen; es reicht die volle Zahlung innerhalb genannter Frist.

1.2 Abfindung von 2017 ausgestellten Steuerzahlkarten

Während bei der letzten Abfindung nur Zahlkarten zugelassen waren, die innerhalb 31. Dezember 2016 der Steuereinhebungsstelle übergeben worden waren,  ist diese Frist nun auf den 30. September 2017 erweitert worden. Einschränkend gilt allerdings, dass jetzt nur Zahlkarten zur Abfindung zugelassen sind, die in der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis zum 30. September 2017 übergeben wurden; im Detail werden auch noch Zahlkarten zugelassen, die bis zum 30. Oktober 2017 übergeben wurden, soweit sie sich auf die 2. Septemberhälfte beziehen.

Im Umkehrschluss gilt: Zahlkarten, die bereits im April abgefunden hätten werden können, damals aber „vergessen“ wurden, bleiben jetzt ausgeschlossen. Bleibt die Hoffnung, dass im Zuge der Ratifizierung der Verordnung noch eine Korrektur erfolgt.

Zwecks Abfindung dieser Zahlkarten sollte die Agentur innerhalb 31. März 2018 eine Aufstellung der behängenden und abfindbaren Zahlkarten übermitteln. Innerhalb 15. Mai 2018 muss der Steuerpflichtige den Abfindungsantrag stellen, innerhalb 30. Juni 2018 sollte die Agentur die Steuerschuld mitteilen. Die Steuerschuld ist dann entweder mittels einmaliger Zahlung innerhalb 31. Juli 2018 oder in 5 gleichen Raten jeweils innerhalb der Monate Juli, September, Oktober und  November 2018 sowie Februar 2019 (letzte Rate) zu entrichten. Bei Ratenzahlungen werden Zinsen in Höhe von 4,5% ab 1. August 2018 angelastet.

1.3 Abfindung ausgeschlossener Steuerzahlkarten wegen fehlender Ratenzahlung

Eine der Voraussetzungen bei der Abfindung zum 24. Oktober 2016 behängender Steuerkartellen im letzten April war, dass im Falle von in den Vorjahren beantragter Ratenzahlung alle bis zum 31.12.16 fälligen Raten ordnungsmäßig beglichen waren. Diese Anforderung wird nun gestrichen,  mit der Folge, dass säumige Steuerpflichtige nun die Möglichkeit haben, auch für in Vorjahren zugestellte Zahlkarten, bei welchen sie mit der Ratenzahlung nicht in Ordnung waren und für welche daher im April eine Abfindung nicht möglich war, um die Abfindung ansuchen. Wer also von der letzten Abfindung ausschließlich wegen unterlassener Ratenzahlungen ausgeschlossen war, kann innerhalb 31. Dezember 2017 einen Antrag auf „Verschrottung“ seiner Steuerzahlkarte stellen. Sodann müssen innerhalb 31. Mai 2018 die bis zum 31. Dezember 2016 verfallenen Raten nachgezahlt werden, und die restliche Abfindung wird von der Agentur innerhalb 31. Juli 2018 mitgeteilt und ist entweder in einer einmaligen Zahlung innerhalb 30. September 2018 oder in drei gleichen Raten innerhalb der Monate September, Oktober und November 2018 zu entrichten. Für alle Zahlungen werden übrigens Zinsen in Höhe von 4,5% ab 1. August 2017 berechnet, um hier eine Gleichstellung mit den Steuerpflichtigen zu erreichen, die bereits heuer zur Abfindung zugelassen waren.

 

Hinweis: Sollten Sie behängende Steuerzahlkarten haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung, damit eine Analyse im Lichte der neuen Normen erfolgen kann.

 

  1. Split Payment (Art. 3)

Mit Wirkung 1. Jänner 2018 wird es eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs der „gespaltenen MwSt-Zahlung“ geben. Dann sollen

- alle staatlichen, regionalen und lokalen öffentlichen Wirtschaftsbetriebe,

- alle Sonderbetriebe,

- alle beherrschten Gesellschaften und Körperschaften der öffentlichen Verwaltung sowie

- alle öffentlichen Stiftungen

betroffen seien.

Das Verfahren gilt dann also auch für Tochtergesellschaften, die von anderen öffentlichen Verwaltungen als vom Staat und oder von lokalen Gebietskörperschaften beherrscht werden. Dies betrifft unter anderem die Tochtergesellschaften von Sonderbetrieben oder von Universitäten. Ab 1. Jänner 2018 werden auch Gesellschaften und Stiftungen betroffen sein, die nicht von einer einzelnen öffentlichen Körperschaft beherrscht werden, sondern bei welchen eine gemeinschaftliche öffentliche Beteiligung von zumindest 70% vorliegt.

Bei den börsennotierten Gesellschaften (FTSE MIB) wird schließlich vorgesehen, dass die betreffenden Gesellschaften jedenfalls für Zwecke der MwSt in Italien registriert sein müssen; bei ausländischen Tochtergesellschaften hatte es hier in den letzten Monaten einige Zweifel gegeben.

Innerhalb November sollen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung die einzelnen betroffenen Körperschaften und Gesellschaften veröffentlicht werden. Festgestellt, dass die Neuerungen mit 1. Jänner 2018 wirksam werden, hoffen wir, Sie rechtzeitig über weitere Details informieren zu können. Es bleibt nur zu hoffen, dass nicht wie im letzten Sommer wiederum 3 Korrekturverordnungen notwendig sind, um die wirklich betroffenen Gesellschaften und Körperschaften ausfindig zu machen.

 

In diesem Zusammenhang sei auch ein Hinweis erlaubt, der nichts mit der Eilverordnung zu tun hat, aber das leidige Split Payment betrifft: Mit Rundschreiben Nr. 27/E vom 7. November 2017 hat die Agentur der Einnahmen versucht, die seit 1. Juli 2017 wirksamen Neuerungen zu erklären. Die wichtigsten Aussagen angesichts des Chaos‘ der letzten Monate:

- Für bis zum 6. November 2017 (also vor Veröffentlichung der erleuchtenden Klarstellungen) begangene Fehler werden grundsätzlich keine Verwaltungsstrafen verhängt, soweit die MwSt tatsächlich eingezahlt worden ist.

- Umsätze, für welche kontrollierte oder börsennotierte Gesellschaften Absichtserklärungen für den Einkauf ohne MwSt ausstellen, unterliegen nicht dem Split Payment.

 

 

  1. Steuerbonus für Werbung (Art. 4) bereits für 2017

Die Bestimmungen über den im Mai 2017 eingeführten Steuerbonus für betriebliche Werbung (Art. 57-bis GV Nr. 50/2017) werden zum Teil umgeschrieben, um eine Anwendung bereits für entsprechende Ausgaben des heurigen Jahres  zu ermöglichen.

Zur Erinnerung: Im Nachtragshaushalt war eine Regelung enthalten, wonach ab 2018 ein Steuerbonus auf zusätzliche Werbeinvestitionen in Zeitungen und Zeitschriften, egal ob digital und oder auf Papier, sowie im Radio und Fernsehen gewährt wird. Konkret ist eine Steuergutschrift vorgesehen, die im Vordruck F24 mit anderen Steuerschulden verrechnet werden kann, und zwar in Höhe von 75% (sogar 90% bei KMU-Unternehmen) der Steigerung der Werbeausgaben im Vergleich zum Vorjahr. Die Berechnung erfolgt nach der Zuwachsmethode (ähnlich wie bei der sog. „Tremonti-Förderung“) und gilt für den Zuwachs gegenüber den gleichen Ausgaben des Vorjahres.

Durch die vorliegende Herbstverordnung wird der Bonus nun rückwirkend für die Werbeausgaben in Tageszeitungen oder periodischen Zeitungen, auch auf Online-Ausgaben, in der Zeit vom 24. Juni 2017 bis zu 31. Dezember 2017 zuerkannt, wobei im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum eine Steigerung der Ausgaben von zumindest 1% vorliegen muss.

 

  1. Aussetzung der MwSt-Erhöhung (Art. 5)

Die im Haushaltsgesetz für 2015 (Art. 1 Abs. 718 G. 190/2014) vorgesehene Erhöhung der MwSt-Sätze wird abgeschwächt. Demnach soll der MwSt-Satz von 10% für Umsätze ab dem 1. Jänner 2018 „nur“ mehr auf 11,14% und für Umsätze ab 1. Jänner 2019 auf 12% angehoben werden. Hier bleibt aber zu ergänzen, dass im Entwurf für das Haushaltsgesetz 2018 laut  Pressemitteilung des Ministerrates vom 16. Oktober 2017 für das Jahr 2018 eine völlig Aussetzung der MwSt-Erhöhungen vorgesehen ist. Demnach sollen für 2018 die MwSt-Sätze von 10% und 22% nicht angetastet werden. Die Hoffnung stirbt zuletzt!

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung innerhalb von 60 Tagen in Gesetz umgewandelt werden muss. Und in diesem Zusammenhang soll insbesondere eine Vereinfachung der derzeitigen vierteljährlichen MwSt-Voranmeldungen durchgesetzt werden.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-42-11.11.2017 Herbstverordnung